Gültig nur für Verträge, die bis zum 30.06.2018 geschlossen werden! Reisebedingungen 1. Abschluss des Reisevertrages 1.1. Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Ne- benabreden und Sonderwünsche geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszu- händigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff. 1.1. gilt auch für elektro- nische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen. 1.2. An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E - Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reise- beginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulas- sung zur Reise zum Vertragsschluss. 1.3. Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzu- weisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden. 1.4. Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann. 2. Vermittelte Leistungen Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Haupt- pflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglich- keit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaf- fenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631, BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß. 3. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 3.1. Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Ein- reisedokumente wie z.B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitliche Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen). 3.2. Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veran- stalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat. 3.3. Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gül- tiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend. 4. Zahlungen 4.1. Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines gemäß § 651 k Abs. 3 BGB zu leis- ten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt. 4.2. Nach Abschluss des Reisevertrages sind 20% des Reisepreises zu zahlen. 4.3. Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen - bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen - vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterla- gen, soweit für die Reise erforderlich und / oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. 4.4. Vertragsabschlüsse zwei Wochen vor Reisebeginn verpflichten den Rei- senden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises, Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und / oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein). 5. Leistungen 5.1. Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bin- dend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Anga- ben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben er- klären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert. 5.2. Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/Katalog) so- wie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung. 6. Preisänderungen 6.1. Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsabschluss Preiserhöhungen bis zu 5% des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Angaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rech- nung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt. 6.2. Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abrei- setermin verlangt werden. Eine nach Ziff. 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungs- grund zu erklären. 6.3. Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamt- reisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teil- nahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 6.4. Die Rechte nach Ziff. 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen. 7. Leistungsänderungen 7.1. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Ge- samtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. 7.2. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstal- ter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären. 7.3. Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. 7.4. Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbeson- dere Minderung, Schadenersatz) unberührt. 8. Ersatzreisende Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. 15% jedoch mindestens 25,- € 20% 35% 50% 80% 90% 9. Rücktritt des Kunden - Nichtantritt der Reise Nach dem jederzeit vor Reisebeginn möglichen Rücktritt ist der Reisende ver- pflichtet, grundsätzlich pauschal folgende Entschädigungen ausgehend vom Ge- samtpreis je nach Reiseart und Rücktrittspunkt vor Reisebeginn zu zahlen. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Busreisen / Tagesfahrten mit Zusatzleistung bis 45 Tage vor Reisebeginn 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 6. bis 1. Tag vor Reisebeginn Am Tag der Abreise oder Nichtantritt Bei Musicals oder Theaterreisen wird bei Umbuchung oder Rücktritt von der Rei- se neben der Umbuchungs- oder Rücktrittsgebühr der volle Eintrittskartenpreis zuzüglich Vorverkaufsgebühr zusätzlich berechnet. Flugpauschalreisen (Linien- oder Charterflüge) bis 30 Tage vor Reisebeginn ab 29. Tag vor Reisebeginn ab 14. Tag vor Reisebeginn ab 7. Tag vor Reisebeginn Busreisen / Tagesfahrten ohne Zusatzleistung bis 21 Tage vor Reisebeginn 10. bis 5. Tag vor Reisebeginn 4. bis 1. Tag vor Reisebeginn Am Tag der An- / Abreise oder Nichtantritt See- und Flusskreuzfahrten 30% bis 45 Tage vor Reisebeginn 50% 44. bis 30. Tag vor Reisebeginn 70% 29. bis 15. Tag vor Reisebeginn 14. bis 4. Tag vor Reisebeginn 80% ab 3. Tag bzw. bei Nichterscheinen am Anreisetag 90% Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung der Reise im Prospekt bzw. Katalog. 9.1. Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei. 15% 25% 40% 60% 15 % jedoch mindestens 25,- € 50% 80% 90% 10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 25 EURO / Person verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Be- arbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter er- sparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. 11. Reiseabbruch Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstat- tung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völ- lig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. 12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten 12.1. Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisen- de trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und / oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Rei- seleistung (en) ergeben. Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt. 12.2. Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z.B. Information des Veran- stalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten. 13. Mindestteilnehmerzahl Reisebüro Schöfmann und Tölzer Autoreisen GmbH & CO. KG behält sich vor, auf eine Mindestteilnehmerzahl hinzuweisen. Wir behalten uns vor, die Reisen bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl abzusagen. Die Absage ist dem Rei- senden unverzüglich nach Kenntnis der nicht zu erreichten Mindestteilnehmerzahl mitzuteilen, spätestens bis zwei Wochen vor Reisebeginn. Der vom Reisenden ge- zahlte Betrag ist unverzüglich zurückzuerstatten. 14. Kündigung infolge höherer Gewalt 14.1. Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages. 14.2. Entschädigung und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB. 14.3. Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsauf- hebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 14.4. Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt. 15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden 15.1. Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Man- gelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen. 15.2. Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen. Ist am Ur- laubsort kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemängel direkt beim Veranstalter anzuzeigen (Erreichbarkeiten, Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Dies gilt dann nicht, wenn die Mängelanzeige dem Reisenden wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu. 15.3. Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Man- gel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhält- nismäßigem Aufwand des Veranstalters. 15.4.1. Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die soforti- ge Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. 15.4.2. Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädi- gung verlangen (Berechnung nach § 651e) Abs.3 BGB). Bei wertlosen ("kein Inter- esse" des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche. 15.4.3. Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist. 15.5. Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Scha- densersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter, nicht zu vertreten hat. 16. Haftungsbeschränkung 16.1. Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körper- schäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. 16.1.1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder 16.1.2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 16.2. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestim- mungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen. 17. Ausschlussfrist und Verjährung 17.1. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung den §§ 651 c bis 651 f BGB - ausgenommen Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht einge- halten werden konnte. 17.2. Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. - ausgenommen Körper- schäden - verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehe- nen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem eigenem Verschulden sowie bei Arglist verjähren die Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren. 18. Reiseversicherungen Die vom Veranstalter angegebenen Reisepreise enthalten grundsätzlich keine Rei- seversicherungen soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist. Seitens des Veranstalters wird der Abschluss von Reiserücktrittskosten-, Reisehaftpflicht-, Kranken- und Unfallversicherung empfohlen. 19. Rechtswahl Die Rechtsbeziehungen zwischen Reisebüro Schöfmann & Tölzer Autoreisen GmbH & Co. KG und dem Kunden richten sich nach dem Recht der Bundes- republik Deutschland. Stand November 2017 VERANSTALTER: REISEBÜRO SCHÖFMANN & TÖLZER AUTOREISEN GMBH & CO. KG Ludwigstraße 10 · 83646 Bad Tölz · Tel. 0 80 41 / 36 05 und 15 00 Fax 0 80 41 / 7 28 28 · E-Mail: info@reisebuero-schoefmann.de Sitz Gaißach (Lenggrieser Straße 46a, 83674 Gaißach) Amtsgericht-Registergericht-München / HRB 41547 Geschäftsführer: Nikolaus Würmseer Bildnachweis: Shutterstock, Copyright am Bild und Touristinformationen Wir danken allen Touristinformationen und Partnern für die Bereitstellung diverser Bildmaterialien. www.reisebuero-schoefmann.de 35